Investment Management Update Germany - November 2024
Regierungsentwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes verbschiedet
Am 11. Oktober 2024 wurde der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Fondsmarktstärkungsgesetz verabschiedet. Das Fondsmarkstärkungsgesetz dient unter anderem der Umsetzung der Änderungen zur OGAW-Richtlinie und AIFM-Richtlinie (Richtlinie 2024/927) sowie zu weiteren Änderungen des nationalen Investmentrechts.
Bei der Umsetzung der Kreditvergabe durch Fonds gemäß der vorgenannten AIFMD-Review wurde gegenüber dem Referentenentwurf vom 18. Juli 2024 klargestellt, dass sämtliche Spezial-AIF kreditvergebende AIF sein können. Dies gilt auch für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284 KAGB), was im Referentenentwurf zumindest noch unklar war. Teilweise wurde der Gesetzesentwurf auch wieder entschärft. So ist etwa die Meldung schwerwiegender Vorfälle im Rahmen von Auslagerungen wieder gestrichen worden. In den Regierungsentwurf wurde auch noch eine Änderung des Geldwäschegesetzes in Bezug auf die Einsichtnahme in das Transparenzregister aufgenommen. In diesem Kontext hatte der EuGH die EU-Geldwäscherichtlinie teilweise für unionrechtswidrig erklärt.
EU-Parlament nimmt die ESG-Rating-Verordnung an
Am 6. November 2024 hat das EU-Parlament die finale Sprachfassung der ESG-Rating-Verordnung angenommen. Vorausgegangen war eine Einigung des EU-Parlaments mit dem Rat Anfang des Jahres 2024.
Die europäische ESG-Rating-Verordnung reguliert Anbieter von ESG-Ratings und will somit die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit solcher ESG-Ratings verbessern. Die ESG-Rating-Verordnung sieht zu diesem Zweck eine Zulassung und Beaufsichtigung von ESG-Rating-Anbietern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vor. Daneben werden Transparenzanforderungen an die Methodik gestellt.
Die ESG-Rating-Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt 18 Monate nach Inkrafttreten. Dies wäre dann im Frühjahr bzw. Sommer 2026. Die ESMA muss noch eine Reihe von technischen Regulierungsstandards ausarbeiten und der Kommission zur Annahme vorlegen.
BaFin aktualisiert MaComp
Am 26. September 2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) in überarbeiteter Fassung veröffentlicht.
In BT 5 der MaComp wurden die Anforderungen betreffend die Product Governance bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen überarbeitet. Hintergrund ist die neue Fassung der Leitlinie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu den Produktüberwachungsanforderungen der MiFID II.
Zudem wurden die Vorgaben an die Geeignetheitsprüfung gemäß § 64 WpHG angepasst (BT 7 der MaComp). Auch diesbezüglich resultieren die Änderungen aus den ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit. Die Änderungen betreffen zum Beispiel die Einholung von Angaben über die Nachhaltigkeitspräferenz des Kunden.
Delegierte Verordnung zur ELTIF-Verordnung in Kraft getreten
Nach ihrer Verabschiedung durch die Europäische Kommission am 19. Juli 2024 und einer Prüfungsphase durch das Europäische Parlament und den Rat wurde die Delegierte Verordnung der Kommission (Verordnung (EU) 2024/2759) zur ELTIF-Verordnung am 25. Oktober 2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 26. Oktober 2024 in Kraft.
Diese delegierte Verordnung umfasst die technischen Regulierungsstandards für europäische langfristige Investmentfonds (ELTIF), die insbesondere die Anforderungen an die Rücknahmepolitik und die Instrumente des Liquiditätsmanagements eines ELTIF festlegen.
ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen in Kraft getreten
Am 21. November 2024 sind die Leitlinien der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, nach Ablauf der dreimonatigen Frist ab der Veröffentlichung der Übersetzungen der Leitlinien in Kraft getreten. Die Übergangsfrist von sechs Monaten für bestehende Fonds endet am 21. Mai 2025.
Ziel dieser Leitlinien ist es, die EU-einheitliche Verwendung von ESG- oder nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen in Fondsnamen zu regeln.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wendet die Leitlinien an und hatte ihre Verwaltungspraxis auch schon vor Inkrafttreten an die ESMA-Leitlinien angepasst.