Investment Management Update Germany - Mai 2024
BMF plant deutliche Senkung der EdW-Jahresbeiträge
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat am 26. April 2024 den Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsordnung veröffentlicht. Bei der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierfirmen (EdW) handelt es sich um eine Entschädigungseinrichtung im Sinne der europäischen Richtlinie über die Entschädigung von Anlegern (Richtlinie 97/9/EG), die eine Anlegerentschädigung in Fällen gewährleistet, in denen ein Institut nicht mehr in der Lage ist, Gelder zurückzuzahlen oder Finanzinstrumente zurückzugeben, die es für Rechnung eines Kunden hält.
Das deutsche Anlegerentschädigungsgesetz ordnet dabei für bestimmte Wertpapier-, Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute eine gebührenpflichtige Pflichtmitgliedschaft an.
Die Gebührensätze werden vom BMF in der EdW-Beitragsverordnung festgelegt. Im Jahr 2009 mussten die Beitragssätze insbesondere aufgrund eines umfangreichen Entschädigungsfalles deutlich erhöht werden, um den damit verbundenen Mittelbedarf der EdW zu decken. Aufgrund des Ausbleibens weiterer größerer Entschädigungsfälle und eines damit einhergehenden mittlerweile stark gestiegenen Vermögens der EdW, können die Beiträge jedoch nach Ansicht des BMF nun wieder gesenkt werden, so dass die EdW zwar für künftige Entschädigungsfälle ausreichende Mittel vorhält, zugleich aber nicht erforderliche Belastungen der beitragspflichtigen Institute vermieden werden.
BaFin-Konsultation einer Allgemeinverfügung zu Vergütungsanzeigen für Wertpapierinstitute
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 2. Mai 2024 den Entwurf einer „Allgemeinverfügung bezüglich der Vergütungsanzeigen von Wertpapierinstituten zum Meldestichtag 31. Dezember 2023“ zur Konsultation gestellt. Hintergrund sind die Anzeigepflichten für Vergütungen von großen und mittleren Wertpapierinstituten im Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG), insbesondere die jährliche Anzeige von Daten für so genannte Einkommensmillionäre.
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat diese Anzeigepflichten in Leitlinien konkretisiert und eigentlich sollten die Vorgaben der EBA-Leitlinien in das WpIG bzw. in die WpI-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV) aufgenommen werden. Aus zeitlichen Gründen hat sich die BaFin nun aber erneut dazu entschieden, hierzu eine Allgemeinverfügung zu erlassen. Der Entwurf der Allgemeinverfügung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bereits am 2. August 2023 veröffentlichten Allgemeinverfügung. Stellungnahme zu dem neuen Entwurf nimmt die BaFin bis zum 23. Mai 2024 entgegen.
Final Report der ESMA-Leitlinien zur Nutzung von Nachhaltigkeitsbegriffen in Fondsnamen veröffentlicht
Am 14. Mai 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) den sog. Final Report in Bezug auf die Leitlinien für Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, veröffentlicht.
Die Leitlinien sollen Anleger in Fonds vor einer unangemessenen Verwendung von Nachhaltigkeitsbegriffen in Fondsnamen schützen. Hierfür sollen Verwaltungsgesellschaften klare und messbare Kriterien vorgegeben werden, anhand derer sie beurteilen können, ob sie ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe in Fondsnamen verwenden dürfen.
Die Leitlinien legen fest, dass eine Mindestschwelle von 80 % der Investitionen zur Erreichung ökologischer oder sozialer Merkmale oder nachhaltiger Anlageziele verwendet werden muss, um diese Begriffe verwenden zu können.
Die Leitlinien sehen auch vor, dass im Fall der Verwendung bestimmter Begriffe in Fondsnamen Ausschlusskriterien der EU-regulierten Indizes „Paris-aligned Benchmark“ (PAB) bzw. „Climate Transition Benchmark (CTB)“ angewendet werden müssen.
Die Leitlinien werden in alle EU-Sprachen übersetzt und anschließend auf der Internetseite der ESMA veröffentlicht; sie treten drei Monate nach dieser Veröffentlichung in Kraft. Die BaFin muss auf ihrer Internetseite veröffentlichen, ob sie die Leitlinien anwendet. Für Bestandsfonds findet eine Übergangsfrist von weiteren drei Monaten Anwendung.
BaFin-Rundschreiben zu Hochrisikostaaten
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 22. April 2024 in ihrem Rundschreiben 04/2024 (GW) die Staaten genannt, die gegenwärtig in ihren Systemen Mängel zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufweisen (Hochrisikostaaten). Das Rundschreiben orientiert sich dabei insbesondere an den von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten Rechtsakten sowie den Veröffentlichungen und Bekanntgaben der Financial Action Task Force (FATF). Es ist von allen unter der Aufsicht der BaFin stehenden Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) in der Bundesrepublik Deutschland zu beachten.
Überarbeitung der RTS zur ELTIF-Verordnung
Am 22. April 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) in einem Schreiben auf das Ersuchen der EU-Kommission zur Änderung der technischen Regulierungsstandards (RTS) für den europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) geantwortet.
Die ESMA hatte am 19. Dezember 2023 den sog. Final Report in Bezug auf die RTS betreffend die ELTIF-Verordnung veröffentlicht. Die RTS sollen insbesondere die Umstände festlegen, unter denen die Laufzeit eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF) als mit den Lebenszyklen der einzelnen Vermögenswerte vereinbar angesehen werden kann sowie verschiedene Merkmale der Rücknahmepolitik des ELTIF.
Mit Schreiben vom 8. März 2024 hatte die EU-Kommission angekündigt, die von der ESMA vorgeschlagenen RTS (nur) mit weiteren Änderungen zu erlassen. Insbesondere schlägt die EU-Kommission eine Absenkung des Mindestanteils liquider Vermögenswerte vor.
Mit ihrem erneuten Schreiben schlägt die ESMA unter anderem Änderungen an den RTS in Bezug auf die Rücknahmepolitik und das Liquiditätsmanagement vor. Dabei weicht sie nochmals von den Gegenvorschlägen der EU-Kommission ab.
Die ESMA bleibt unter anderem bei der Auffassung, dass im Fall von Anteilsrückgaben eine Mindestliquidität vorzuhalten ist, die von der Länge der Rücknahmefrist abhängt. Zudem sollen offene ELTIF stets eine Mindesthaltedauer vorsehen (und nicht nur optional).
Die EU-Kommission kann die RTS grundsätzlich mit wie vorgeschlagen oder mit Änderungen annehmen oder sie ablehnen. Danach können das EU-Parlament und der Rat gegen die von der EU-Kommission angenommenen RTS innerhalb einer Frist von drei Monaten Einspruch erheben.
BGH zur Pflicht von Anlagevermittlern zur Prüfung von Jahresabschlüssen von Beteiligungsunternehmen
In einem Urteil vom 21. März 2024 (AZ: II ZR 70/23) hat der Bundesgerichtshof (BGH) über einen von einem geschädigten Anleger gegen einen Anlagevermittler geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einer Anlage in Containerfonds entschieden. Der Anleger hatte geltend gemacht, dass sich der Anlagevermittler nicht die Jahresabschlüsse des Beteiligungsunternehmens angesehen hatte und hieraus eine Auskunftspflichtverletzung des Anlagevermittlers hergeleitet.
Das Berufungsgericht hatte entgegen der Auffassung anderer Oberlandesgerichte dem Anleger insoweit Recht gegeben. Der BGH hat nun zwar noch einmal deutlich gemacht, dass ein Anlagevermittler ein von ihm beworbenes Anlagekonzept wenigstens auf Plausibilität (insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit) zu prüfen hat und dass dies in gewissem Umfang auch eigene Ermittlungspflichten mit einschließt, zugleich aber betont, dass ohne das Vorliegen zusätzlicher Anhaltspunkte, die Zweifel am Funktionieren des Anlagemodells begründen, eine „anlasslose Verpflichtung“ zum Lesen und Weitervermitteln von Jahresabschlüssen eines Beteiligungsunternehmens nicht besteht. Dies gilt nach Auffassung des BGH auch dann, wenn der Abschlussprüfer für die Jahresabschlüsse des Beteiligungsunternehmens nur einen eingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt hat.
EU-Parlament verabschiedet EU AI Act
Am 13. März 2024 hat das Europäische Parlament das EU-Gesetz zur künstlichen Intelligenz (EU AI Act) in erster Lesung verabschiedet. Der EU AI Act wird sich auch auf den Finanzsektor auswirken. Da der EU AI Act extraterritorial ist, gilt er auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, wenn die KI-Systeme in der EU genutzt werden. Das KI-System wird nach Art der Anwendung kategorisiert: von einem vollständigen Verbot bei inakzeptablem Risiko bis hin zu Anforderungen für ein System mit geringerem Risiko. Je nach Risikoklasse der zugrundeliegenden KI-Systeme sieht der EU AI Act Übergangsfristen von 6 bis 36 Monaten vor, innerhalb derer die Anforderungen umgesetzt werden müssen.
Alle Finanzmarktteilnehmer, die an der Entwicklung, Nutzung, Einfuhr, dem Vertrieb oder der Herstellung von KI-Systemen beteiligt sind, fallen in den Anwendungsbereich (z. B. KI-gestützte Kreditwürdigkeitsprüfung durch Banken, Preisgestaltung und Risikobewertung im Versicherungssektor). Der EU AI Act wird durch den Digital Operational Resilience Act (DORA), der darauf abzielt, die Anforderungen an Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) zu konsolidieren und zu verbessern, ergänzt. Die erfassten Marktteilnehmer müssen dann auch die DORA-Vorschriften berücksichtigen, wenn sie KI-Systeme einsetzen.
Nach Zustimmung des Rates ist ein Inkrafttreten im zweiten Quartal 2024 geplant.