Investment Management Update Germany - Januar 2024
Kreditzweitmarktgesetz in Kraft getreten
Am 30. Dezember 2023 ist, in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarktrichtlinie), das Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute (Kreditzweitmarktgesetz, KrZwMG) in Kraft getreten. Das KrZwMG soll durch detaillierte Verpflichtungen für Käufer und Verkäufer notleidender Kredite sicherstellen, dass die Rechte der Darlehensnehmer gewahrt und gestärkt werden. Unternehmen, die gewerbsmäßig im Namen eines Kreditkäufers Leistungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Forderungen aus notleidenden Kreditverträgen erbringen und nicht bereits anderweitig besonderer Regulierung unterliegen, unterliegen nun als Kreditdienstleistungsinstitute der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und bedürfen für ihre Tätigkeit grundsätzlich spätestens ab dem 30. Juni 2024 einer entsprechenden Erlaubnis. Die Erbringung von Kreditdienstleistungen durch Rechtsanwälte ist hiervon unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Erbringung von Kreditdienstleistungen mittels eines Europäischen Passes unter grundsätzlicher Beibehaltung der Aufsicht durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates. Sofern Kreditdienstleister Inkassodienstleistungen für Forderungen erbringen, die nicht von Kreditinstituten verkaufte notleidende Kredite sind, bedürfen sie einer Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) im Hinblick auf diese Inkassodienstleistungen. Mit Blick auf die knappen Einreichungsfristen für Unternehmen, die bereits am Markt tätig sind und auch weiterhin Kreditdienstleistungen erbringen möchten, hat die BaFin in einer Aufsichtsmitteilung vom 23. Januar 2024 klargestellt, dass die Anzeige der Absicht, Kreditdienstleistungen über den 29. Juni 2024 hinaus zu erbringen, in jedem Fall bis zum 16. Februar 2024 bei der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist, die Einreichung der nach dem KrZwMG erforderlichen Angaben und Unterlagen aber auch noch bis spätestens 5. April 2024 erfolgen kann. Eine Gesetzesänderung, mit der das Verhältnis der sechsmonatigen Übergangsfrist zu den vorgesehenen Bearbeitungsfristen geklärt werden soll, ist in Vorbereitung.
WpIG-Verordnungen in Kraft getreten
Bereits im Mai 2021 hatte die BaFin den Entwurf einer Mantelverordnung zum Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zur Konsultation gestellt. Diese Mantelverordnung sollte zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD) und zur Ausführung der damit verbundenen Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen (IFR) dienen und eigentlich zeitgleich mit dem WpIG zum 26. Juni 2021 in Kraft treten. Nachdem sich dieses Vorhaben nicht realisieren ließ, wurden die einzelnen Verordnungen, die Gegenstand der Mantelverordnung waren, in der Folgezeit separat erörtert.
Am 12. Januar 2024 ist nun die Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung (WpIVergV) in Kraft getreten, welche die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme von sog. mittleren Wertpapierinstituten regelt und sich an den Vorgaben der Instituts-Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) orientiert, die jedoch im Einklang mit der IFD deutlich reduziert wurden; große Wertpapierinstitute unterliegen weiterhin der InstitutsVergV. Am 16. Januar 2024 ist dann die Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV), in Kraft getreten, mit der die Anzeige- und Meldepflichten im Rahmen der gesetzlichen Inhaberkontrolle über Wertpapierinstitute nach § 24 WpIG näher geregelt werden. Inhaltlich ist diese Verordnung stark an die früher für Wertpapierhandelsunternehmen geltende Inhaberkontrollverordnung (InhKontrollV) angelehnt.
BaFin-Konsultation zur Mindestzahl der Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts
Die BaFin hat am 17. Januar 2024 den Entwurf eines Merkblatts zur erforderlichen Mindestanzahl von Geschäftsleitern nach dem Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) zur öffentlichen Konsultation gestellt (Konsultation 01-2024). Das Merkblatt legt Kriterien fest, bei deren Vorliegen ein Wertpapierinstitut über mindestens zwei Geschäftsleiter verfügen muss, um die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach dem WpIG zu erfüllen. Entscheidend sind insoweit die Reichweite des Wertpapierinstituts (die z.B. in der Anzahl der Kunden zum Ausdruck kommt) und die Komplexität des Geschäftsmodells des Wertpapierinstituts (die z.B. in den angebotenen Produkten zum Ausdruck kommt). Unbeschadet von § 18 Abs. 1 Nr. 8 WpIG ist die Leitung eines Wertpapierinstituts durch nur einen Geschäftsleiter nur in Ausnahmefällen zulässig und erfordert besondere Maßnahmen, mit denen die solide und umsichtige Führung des Instituts und die angemessene Berücksichtigung der Kundeninteressen und der Marktintegrität gewährleistet werden können. Im Ergebnis dürfte es damit zu einer Verschärfung der bisherigen aufsichtlichen Praxis kommen. Stellungnahmen zum Entwurf des Merkblatts können bis zum 18. März 2024 an die BaFin gerichtet werden.
Überarbeitung der MiFID II und MiFIR angenommen
Am 16. Januar 2024 hat das Europäische Parlament dem Kompromiss zur Überarbeitung der europäischen Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) und europäischen Finanzmarktverordnung (MiFIR) zugestimmt. Ziel ist es, die Transparenz der Kapitalmärkte zu verbessern und weiter zu harmonisieren. Unter anderem soll ein EU-weiter konsolidierter Datenträger (consolidated tape) eingeführt bzw. erweitert werden, der Handelsdaten für Wertpapiere und Derivate (einschl. börsengehandelter Fonds) bereitstellt. Für Wertpapierfirmen wurde das Verbot der sogenannten Payments for Order Flow (PFOF) nach einer Übergangsfrist (abhängig von der nationalen Umsetzung) bestätigt. Dabei handelt es sich um das häufig von sogenannten Neo-Brokern angewandte Geschäftsmodell, bei dem die Weiterleitung von Kundenaufträgen (z.B. Ausführung eines Wertpapierkaufs) durch Broker an bestimmte Börsen von diesen durch eine Gebühr vergütet wird.
Die ESMA wird zudem die delegierten Rechtsakte konsultieren und überarbeiten. Die Änderungen der MiFID II erfordern zudem eine Umsetzung in das nationale Recht.
Zusätzliche Maßnahmen zur Umsetzung von DORA
Das europäische Rahmenwerk über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (Digital Operational Resilience Act – DORA), das aus einer Richtlinie und einer Verordnung besteht, schafft einen einheitlichen Rahmen für eine effektive und umfassende Steuerung von Cyberrisiken und Risiken der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT). Dies beinhaltet unter anderem Regelungen zum Risikomanagement, Meldewesen, Resilienztests und Notfallübungen und Überwachungsmaßnahmen der Behörden. DORA adressiert so gut wie alle im Finanzbereich tätigen regulierten Unternehmen.
Am 22. Dezember 2023 wurde der Gesetzesentwurf des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes veröffentlicht, welches unter anderem das DORA-Rahmenwerk in nationales Recht umgesetzt und die erforderlichen Regelungen zur Anwendung der DORA-Verordnung trifft.
Zudem haben die europäischen Aufsichtsbehörden (EBA, EIOPA und ESMA) am 8. Dezember 2023 eine Konsultation zu Entwürfen von delegierten Rechtsakten gestartet. Die Konsultation umfasst technische Regulierungsstandards (RTS), technische Durchführungsstandards (ITS) und Leitlinien zur weiteren Ausgestaltung von DORA. Schwerpunkt sind Resilienztests, Meldungen von IKT-Vorfällen und die Aufsicht über kritische IKT-Drittanbieter.
DORA ist ab Januar 2025 unter anderem von Kapitalverwaltungsgesellschaften und Wertpapierinstituten anzuwenden.
Ahndung von Verstößen gegen Vorschriften zur Finanzberichtserstattung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in mehreren Veröffentlichungen auf die Ahndung von Verstößen gegen die Vorschriften zur Finanzberichterstattung durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) hingewiesen. Dieses hat in mehreren Fällen Ordnungsgelder gegen sogenannte kapitalmarktorientierte Unternehmen erlassen, die ihrer Verpflichtung zur Offenlegungen von Jahresabschlüssen gemäß § 325 des Handelsgesetzbuches (HGB) nicht in dem vorgeschriebenen Umfang nachgekommen sind. Hierzu zählen Gesellschaften, die einen organisierten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) durch von ihnen ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nehmen oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben (vgl. § 264 d HGB). Ihnen können gemäß § 335 Abs. 1a HGB für ihre Pflichtverletzungen im Vergleich zu anderen Unternehmen erhöhte Ordnungsgelder auferlegt werden.
Änderungen am KAGB durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz
Am 15. Dezember 2023 ist größtenteils das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) in Kraft getreten, mit dem der deutsche Finanzmarkt und der Standort Deutschland durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung sowohl für nationale als auch für internationale Unternehmen und Investoren attraktiver werden sollen, und das auch bestimmte Änderungen am Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) mit sich bringt. Dies betrifft insbesondere die Zulassung von Anlagen in Kryptowerte durch Publikums-AIF. Keine Einigung konnte hingegen im Gesetzgebungsverfahren erzielt werden hinsichtlich der im Gesetzesentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Änderungen, durch die für Immobilien-Sondervermögen einerseits Klarheit bezüglich des Betriebs von Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien auf bestehenden Gebäuden (Aufdachanlagen) geschaffen und andererseits die Möglichkeit eröffnet werden sollte, Grundstücke zu erwerben, auf denen sich ausschließlich solche Anlagen befinden (Freiflächenanlagen), und diese Anlagen auch selbst zu betreiben. Es bleibt abzuwarten, ob diese Überlegungen zeitnah an anderer Stelle Eingang in die Gesetzgebung finden.