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Investment Management Update Germany - April 2023

Datum: 21. April 2023
Investment Management Alert

Konsultation der nächsten vier Umweltziele der EU-Taxonomie

Die EU-Kommission hat am 5. April 2023 den Entwurf der delegierten Verordnung betreffend die technischen Bewertungskriterien für die verbliebenen vier Umweltziele der Taxonomie-Verordnung zu Konsultation gestellt. Die EU-Kommission hat am 5. April 2023 den Entwurf der Delegierten Verordnung zu den technischen Bewertungskriterien für die verbleibenden vier Umweltziele der Taxonomie-Verordnung zur Konsultation gestellt.

Mit der delegierten Verordnung vom 4. Juni 2021 wurden bereits die technischen Bewertungskriterien in Bezug auf die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ näher spezifiziert. Der jetzt veröffentlichte Entwurf einer weiteren delegierten Verordnung betrifft die Bedingungen, unter denen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag leistet zur „nachhaltigen Nutzung und Schutz von Wasser und Meeren“, „Überleitung zu einer Kreislaufwirtschaft“, „Müllvermeidung und Recycling“, „Vermeidung und Kontrolle von schädlichen Umweltemissionen und Schutz der Biodiversität und des Ökosystems“. Ebenfalls konsultiert die EU-Kommission Änderungen der bereits erlassenen delegierten Verordnung (Klimaschutz). Es sollen technische Bewertungskriterien geändert und weitere Wirtschaftstätigkeiten ergänzt werden.

Die Ausgestaltung der verbleibenden vier Umweltziele hat für taxonomiekonform investierende Fonds und Emittenten von Anleihen gemäß dem EU Green Bond-Standard (ebenfalls gerade in der Gesetzgebung) erhebliche Auswirkungen.

Die Verordnung soll ab dem 1. Januar 2024 Anwendung finden. Die Konsultation endet am 3. Mai 2023.

BaFin-FAQ zur Anzeige von Auslagerungen [von Geschäftstätigkeiten]

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 29. März 2023 Fragen und Antworten zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen veröffentlicht. 

Die Fragen und Antworten befassen sie mit verschiedenen Aspekten von Auslagerungsanzeigen, so etwa die Abgrenzung von Absichts- und Vollzugsanzeige, wann wesentliche Änderungen vorliegen, Unterauslagerungen oder zu Aspekten betreffend schwerwiegende Vorfälle. Die FAQ sollen teilweise einheitlich für die verschiedenen Vorschriften (z.B. KWG, KAGB, WpIG) Anwendung finden, teilweise sollen sie nur für eine Industrie Anwendung finden.

Des Weiteren werden MVP-spezifische Fragen beantwortet, so wie etwa für Meldungen in Konzernen und spezifische Ausfüllhinweise.

In vielen regulierten Sektoren, wie etwa bei Fonds, erfolgt eine Umstellung von Anzeige- und Mitteilungspflichten auf Basis des MVP-Portals.

ESMA-Leitlinien zu Derivaten auf Aktienbruchstücke

Am 28. März 2023 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) eine öffentliche Erklärung zu Anlegerschutzbedenken in Bezug auf Derivate auf Aktienbruchstücke veröffentlicht. Derivate auf Aktienbruchstücke (sog. fractional shares) haben sich in letzter Zeit großer Beliebtheit erfreut.

In der Erklärung wird hervorgehoben, dass Derivate auf Aktienbruchstücke keine Unternehmensaktien sind und Wertpapierfirmen (im Sinne der MiFID) und Kreditinstitute daher nicht den Begriff "Aktienbruchstücke" verwenden sollten, wenn sie sich auf diese Instrumente beziehen. Vielmehr soll eindeutig erläutert werden, dass es sich um ein Derivat handelt und die Unterschiede zwischen Aktien und Derivaten dargestellt werden (insbesondere in Bezug auf Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken). 

Zudem sollen Informationen über Kosten und Gebühren im Zusammenhang mit diesen Derivaten und den erbrachten Dienstleistungen offengelegt werden. Dazu gehören Auf- und Abschläge im Vergleich zum dem Marktpreis der zugrundeliegenden Unternehmensaktie sowie eingebettete Strukturierungskosten.

Schließlich wird klargestellt, dass es sich bei diesen Instrumenten um komplexe Produkte handelt und somit ein enger Zielmarkt (Product Governance) folgen sollte und eine Angemessenheitsprüfung bei nicht-beratenden Dienstleistungen erforderlich ist. Kleinanlegern ist ein Basisinformationsblatt gemäß der PRIIPs-Verordnung zur Verfügung zu stellen.

BaFin veröffentlicht Rundschreiben zur Befreiung kleiner Wertpapierinstitute von Liquiditätsanforderungen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ein Rundschreiben (03/2023 WA [44-FR]) veröffentlicht, das die Kriterien konkretisiert, nach denen kleine Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 WpIG eine Befreiung von den Liquiditätsanforderungen gemäß Artikel 43 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) beantragen können. In ihrem Rundschreiben führt die BaFin insbesondere Wertpapierdienst- und Wertpapiernebendienstleistungen sowie Liquiditätsrisiken auf, bei denen eine Befreiung grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist, und beschreibt das betreffende Antrags- und Entscheidungsverfahren. 


Zukunftsfinanzierungsgesetz soll Anlagemöglichkeiten für Immobilien-Sondervermögen erweitern

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat am 12. April 2023 den Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vorgelegt mit dem einerseits der Standort Deutschland für nationale und internationale Unternehmen und Investoren attraktiver und andererseits die Gesellschaft und Wirtschaft zügig auf Digitalisierung und Klimaschutz eingestellt werden soll.

Der Gesetzesentwurf enthält unter anderem Vorschläge zur Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), mit denen es offenen Immobilienfonds nun auch ermöglicht werden soll, Grundstücke zu erwerben, auf denen sich ausschließlich Anlagen zur Erzeugung, zum Transport und zur Speicherung von Strom, Gas oder Wärme aus erneuerbaren Energien befinden (Freiflächenanlagen). Gleiches gilt für den Betrieb derartiger Anlagen. Um den Charakter des Immobilienfonds zu wahren, dürfen Erneuerbare-Energien-Anlagen dem Fondsvermögen jedoch nur beigemischt werden und müssen sich auf Grundstücken befinden, die einen Bezug zum Immobilienfonds haben. Im Übrigen soll klargestellt werden, dass Anlagen auch dann als Bewirtschaftungsgegenstände angesehen werden können, wenn sie nicht oder nicht ausschließlich zur Bewirtschaftung der Immobilie dienen, damit insbesondere Dachflächen vollumfänglich zur Solarenergiegewinnung zur Verfügung gestellt werden können.

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