Investment Management Client Alert Januar 2025
BaFin konsultiert FAQ zu Infrastruktursondervermögen
Am 20. Dezember 2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf eines Fragen- und Antwortenkatalogs (FAQ) zu den Regelungen zu Infrastruktursondervermögen im KAGB zur Konsultation gestellt. Mit dem FAQ soll die Verwaltungspraxis der BaFin bei der Genehmigung dieser Produkte, die mit dem Fondsstandortgesetz in das KAGB (§ 260a bis § 260d KAGB) aufgenommen wurden, transparent gemacht werden soll. Im Rahmen des Entwurfs nimmt die BaFin insbesondere zu Fragen bezüglich der zulässigen Tätigkeiten und Investitionen von Infrastruktur-Projektgesellschaften, der Erwerbbarkeit von Immobilien und der Darlehensvergabe an Infrastruktur-Projektgesellschaften Stellung. Die Konsultation des FQ läuft bis zum 31. Januar 2025.
ESMA konsultiert RTS für offene Kreditfonds
Am 12. Dezember 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Entwürfe für technische Regulierungsstandards (RTS) in Bezug auf die Anforderungen an offene kreditvergebende Fonds veröffentlicht.
Nach der Änderungsrichtlinie der AIFM-Richtlinie (AIFMD Review) sind kreditvergebende AIF solche, deren hauptsächliche Anlagestrategie die ursprüngliche Kreditvergabe ist bzw. bei denen die ursprüngliche Kreditvergabe mindestens 50% des Nettoinventarwerts ausmacht. Kreditvergebende AIF sollen grundsätzlich geschlossene Fonds sein. Ein kreditvergebender AIF kann aber ein offener Fonds sein, sofern das Liquiditätsrisikomanagementsystem des AIF mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik des AIFM vereinbar ist. Dies ist den zuständigen Behörden nachzuweisen. Die RTS sollen diese Anforderungen weiter spezifizieren.
Der RTS-Entwurf sieht vor, dass der AIFM die erforderliche Liquidität anhand von 16 Faktoren betreffend die Rücknahme und die Kredite feststellen soll. Zudem sollen während der Laufzeit des Fonds unter anderem mindestens vierteljährlich Stresstests durchgeführt werden und bestimmte Parameter in Bezug auf die vergebenen Kredite und das Kapital des Fonds laufend überwacht werden. In Bezug auf die angemessene Rücknahmepolitik werden für kreditvergebende Fonds weitere neun zu berücksichtigende Faktoren festgelegt.
Die Konsultation endet am 12. März 2025. Der Final Report der ESMA soll in der zweiten Jahreshälfte 2025 folgen.
BaFin konsultiert Rundschreiben zu Anforderungen bei Bestellung von Bewertern
Am 4. Dezember 2024 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf des überarbeiteten Rundschreibens 07/2015 (WA) betreffend die Anforderungen bei der Bestellung externer Bewerter für Immobilien und Immobilien-Gesellschaften zur Konsultation gestellt.
Der Entwurf sieht insbesondere Erleichterungen bei der Folgebestellung von externen Bewertern vor, für die bereits ein Anzeigeverfahren bei der BaFin durchgeführt wurde. Die KVG soll stattdessen halbjährlich der BaFin über die von ihr aktuell tätigen Bewerter Bericht erstatten. Die KVG ist verpflichtet, die Zuverlässigkeit der Bewerter regelmäßig anhand eines einfachen Führungszeugnisses zu überprüfen.
Die Konsultation endete am 31. Dezember 2024.
Vorschlag zu SFDR-Produktkategorien
Die nach den Bestimmungen der EU-Taxonomie-Verordnung gegründete „Plattform für nachhaltiges Finanzwesen“, ein die EU-Kommission beratendes Gremium, dessen Mitglieder sich aus Vertretern von Wirtschaft, Behörden, NGOs und anderen Teilen der Gesellschaft zusammensetzt, hat am 17. Dezember 2024 einen Vorschlag für eine neue Produktkategorisierung nach der Offenlegungs-Verordnung (SFDR) veröffentlicht.
Der Vorschlag empfiehlt eine Produktkategorisierung anhand von drei möglichen Nachhaltigkeitsstrategien: „nachhaltig“, „Transition (Übergang)“ und „ESG collection“. Alle anderen Produkte wären nicht nachhaltig kategorisiert.
Ein „nachhaltiges“ Produkt investiert einen bestimmten Prozentsatz in taxonomie-konforme Vermögensgegenstände. Alternativ kann auch in nicht taxonomie-konforme (z.B. sozial nachhaltige) Vermögensgegenstände investiert werden, wenn diese Investitionen kein Nachhaltigkeitsziel erheblich beeinträchtigen (Do not significant harm-Prinzip). Die Plattform schlägt grundsätzlich die Überarbeitung des Do not significant harm-Prinzips vor, einschließlich einer Neuausrichtung anhand der wesentlichen nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (PAIs).
Die Kategorie „Transition (Übergang)“ soll Produkte umfassen, die zu einem bestimmten Prozentsatz in Vermögensgegenstände zur Förderung einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft investieren. Der Fokus liegt hierbei auf einem belastbaren Reduktionspfad oder Übergangsplan.
Schließlich sieht auch die letzte Kategorie „ESG collection“ vor, dass mindestens ein bestimmter Prozentsatz in Vermögensanlagen investiert werden soll, die mindestens ein sog. wesentliches Nachhaltigkeitsmerkmal aufweisen. Das können unter anderem sein: Die Outperformance einer Nachhaltigkeits-Benchmark oder ein verbindlicher Reduktionspfad.
Die konkreten Prozentsätze enthält der Vorschlag noch nicht.
Der Vorschlag der Plattform ist noch kein offizielles Dokument der EU-Kommission und kein formaler Akt der EU-Gesetzgebung.
ESMA veröffentlicht Q&A zu nachhaltigkeitsbezogenen Fondsnamen
Am 13. Dezember 2024 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Antworten zu häufig gestellten Fragen (Q&A) in Bezug auf die ESMA-Leitlinien zu Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, veröffentlicht.
Die ESMA-Leitlinien legen fest, wann Fondsnamen, die ESG- oder nachhaltigkeitsbezogene Begriffe verwenden, unfair, nicht eindeutig oder irreführend sind. Die ESMA-Q&A spezifizieren nun weiter, dass Fonds, die Fondsnamen mit nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen verwenden (z.B. „nachhaltig“), sich verpflichten sollen, mindestens 50% in nachhaltige Anlagen im Sinne der SFDR zu investieren. Zudem finden sich in den ESMA-Q&A weitere Klarstellungen zu den Mindestausschlüssen, die bei Fondsnamen mit nachhaltigkeitsbezogenen Begriffen, mit transformations-, sozial- und governancebezogenen Begriffen oder mit transformations-, sozial- und governancebezogenen Begriffen einzuhalten sind (z.B. was umstrittene Waffen sind und dass bei EU Green Bonds keine Durchschau zu erfolgen hat).
EU Green Bonds-Verordnung in Kraft getreten
Am 21. Dezember 2024 ist die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (EU Green-Bonds-Verordnung) in Kraft getreten. Die Begebung von Schuldverschreibungen, die als „European Green Bond“ bzw. „Europäische Grüne Anleihe“ oder „EuGB“ bezeichnet oder als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, unterliegt damit europaweit einheitlichen besonderen Bedingungen, die an ökologische Nachhaltigkeitskriterien anknüpfen.
Dies betrifft für europäische grüne Anleihen insbesondere die Verwendung von Emissionserlösen sowie die zwingende Bereitstellung gesondert geprüfter Unterlagen (Informationsblätter, Allokationsberichte, Wirkungsberichte) und für als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen die freiwillige Offenlegung von Informationen vor Beginn und während der Laufzeit der Emission. Abgesehen von bestimmten Wertpapieren, die von der öffentlichen Hand begeben oder garantiert werden, muss für europäische grüne Anleihen in jedem Fall ein Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist (EU Prospekt-Verordnung) erstellt werden. Die Anforderungen der EU Green Bond-Verordnung gelten auch für Originatoren, die Verbriefungsanleihen emittieren.
Entwürfe für die erforderlichen Delegierten Rechtsakte zur EU Green Bonds-Verordnung wurden von der EU-Kommission am 17. Dezember 2024 zur Konsultation gestellt.
FinDatEx veröffentlicht neue Datenblätter
Am 17. Dezember 2024 hat die Financial Data Exchange (FinDatEx) eine neue Version des Solvency-II-EU-Fondsdatenblatts veröffentlicht (Version 7), die ab April 2025 genutzt werden kann. Darüber hinaus hat FinDatEx am 18. Dezember 2024 eine neue Version des European ESG Template (EET) veröffentlicht (Version 1.1.3), die spätestens ab dem 1. Juli 2025 genutzt werden soll.