ArbeitsrechtKOMPAKT - Wissen, worauf es ankommt: Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021
Die wesentlichsten Änderungen, die das neue Gesetz bringt, sind:
- Betriebsräte können künftig ihre Sitzungen virtuell durchführen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: der Betriebsrat muss eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung geschaffen haben und es darf kein Widerspruch von mindestens 25 % der Mitglieder des Betriebsrats erhoben werden. Diese Regelung gilt nicht für andere Versammlungsformen, etwa Betriebsversammlungen und auch nicht für die Einigungsstelle.
- Betriebsvereinbarungen, etwa Interessenausgleich und Sozialpläne können künftig mit einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen werden.
- Ist der Einsatz von künstlicher Intelligenz bei den Arbeitsabläufen geplant, haben Betriebsräte Anspruch auf frühzeitige Unterrichtung und Beratung sowie auf Hinzuziehung eines Sachverständigen. Außerdem gibt es ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung über die Ausgestaltung von mobilen Arbeitsplätzen. Beim Datenschutz müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat gegenseitig unterstützen.
- Betriebsrat und Arbeitgeber können ferner künftig die Einigungsstelle zum Zwecke der Vermittlung anrufen, wenn es um berufliche Qualifizierung von Mitarbeitern geht und sie sich nicht einigen können.
- Das vereinfachte Wahlverfahren wird für Betriebe mit bis zu 100 wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtend vorgeschrieben.
- Der Kündigungsschutz wird auf sogenannte Vorfeld-Initiatoren einer Betriebsratswahl ausgeweitet, sowie auf die ersten 6 in einer Einladung oder Antragstellung zu einer Betriebsratswahl oder einer Wahlversammlung genannten Arbeitnehmer.
Die Autoren beziehen sich auf das folgende Gesetz:
Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) vom 14.06.2021, BGBl I, 1762