ArbeitsrechtKOMPAKT – Wissen, worauf es ankommt: Arbeitsrecht in der Insolvenz
Derzeit ist immer häufiger von Insolvenzanträgen die Rede – vor allem auch eine Folge der Corona-Pandemie. Aber was bedeutet ein Insolvenzantrag eigentlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer? In der Regel sind weder die Geschäftsleitung, noch die Personalleitung auf so ein Szenario vorbereitet. In dieser Folge geben wir daher einen kurzen Überblick über die wesentlichen Verfahrensschritte und Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Blick der Personalleitung, die sich im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung plötzlich neuen Herausforderungen stellen muss.
Die wesentlichen Punkte dieser Folge sind:
- Es gibt eine Phase der sogenannten „vorläufigen Insolvenz“, in der Regel drei Monate, in der die Arbeitslöhne durch die Zahlung von Insolvenzgeld, bzw. dessen Vorfinanzierung durch eine Bank abgesichert sind. In diesem Zeitraum werden auch anfallende Überstunden in der Regel bezahlt, Urlaubsansprüche werden grundsätzlich durch das Verfahren nicht berührt.
- Ansprüche aus dem Zeitraum vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind als Insolvenzforderungen einzuordnen und werden, wenn sie nicht bezahlt werden, zur Insolvenztabelle angemeldet.
- Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die die eigentliche „Zäsur“ ist, beginnt dann eigentlich erst die Sanierung des Unternehmens, das heißt es kann zum Beispiel ein Personalabbau anstehen. Insoweit gelten dann die normalen Regelungen zum Kündigungsschutzgesetz. Allerdings gibt es einige Erleichterungen für den insolventen Arbeitgeber, die maximale Kündigungsfrist beträgt zum Beispiel nur drei Monate.
- Existiert ein Betriebsrat und muss Personal in einer bestimmten Größenordnung abgebaut werden, muss ein Interessenausgleich und ein Sozialplan ausgehandelt werden, wie sonst auch. Der Sozialplan ist allerdings der Höhe nach begrenzt und wird erst sehr viel später bedient, wenn die verteilungsfähige Masse feststeht.
Diese Folge wurde am 21. Mai 2021 aufgenommen.